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Schule und Teilhabe

Eingliederungshilfe: Anspruch, Antrag und Zuständigkeit

Schulbegleitung wird über die Eingliederungshilfe finanziert. Die schwierigste Frage ist nicht das Ob, sondern welches Amt zuständig ist.

8 Minuten LesezeitStand:

Kurz gesagt

Eingliederungshilfe ermöglicht Menschen mit Behinderung die Teilhabe am Leben. Für schulpflichtige Kinder ist vor allem § 112 SGB IX wichtig — die Teilhabe an Bildung, unter die auch die Schulbegleitung fällt.

Wo Sie den Antrag stellen, hängt von der Art der Behinderung ab: bei seelischer Behinderung beim Jugendamt, bei geistiger oder körperlicher beim Träger der Eingliederungshilfe. Beantragen Sie im Zweifel trotzdem — das Amt muss innerhalb von zwei Wochen weiterleiten, und Ihr Antragsdatum bleibt erhalten.

Was Eingliederungshilfe ist

Eingliederungshilfe ist die Unterstützung, die Menschen mit Behinderung eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben ermöglichen soll. Seit dem Bundesteilhabegesetz ist sie im SGB IX geregelt und nicht mehr Teil der Sozialhilfe.

Für Familien mit schulpflichtigen Kindern ist vor allem ein Bereich wichtig: die Leistungen zur Teilhabe an Bildung nach § 112 SGB IX. Darunter fällt die Schulbegleitung — auch Integrationshilfe, Teilhabeassistenz oder Inklusionsassistenz genannt. Die Begriffe meinen dasselbe.

Was § 112 SGB IX konkret abdeckt

  • Hilfen zu einer Schulbildung, ausdrücklich im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und für weiterführende Schulen
  • Hilfen zur schulischen und hochschulischen Ausbildung
  • Heilpädagogische Maßnahmen, die den Schulbesuch ermöglichen
  • Hilfsmittel und die Anleitung im Umgang damit

Die Leistung setzt nicht voraus, dass Ihr Kind eine Förderschule besucht. Schulbegleitung gibt es genauso an Regelschulen — das ist gerade der Zweck: Teilhabe dort zu ermöglichen, wo alle anderen auch lernen.

Welches Amt zuständig ist

Das ist die Frage, an der die meisten Erstanträge hängen bleiben. Die Zuständigkeit richtet sich nicht nach der Schule oder dem Wohnort allein, sondern nach der Art der Behinderung.

Art der BehinderungZuständigRechtsgrundlage
Seelische Behinderung — etwa Autismus, ADHS, AngststörungJugendamt§ 35a SGB VIII
Geistige BehinderungTräger der Eingliederungshilfe§ 112 SGB IX
Körperliche BehinderungTräger der Eingliederungshilfe§ 112 SGB IX

Wer der Träger der Eingliederungshilfe ist — je nach Bundesland

Unser Einzugsgebiet liegt in zwei Bundesländern, und dort sind unterschiedliche Stellen zuständig:

  • Nordrhein-Westfalen — für Recke, Hopsten, Mettingen, Westerkappeln, Hörstel, Ibbenbüren und Rheine ist der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) der überörtliche Träger. Erste Anlaufstelle ist meist das Sozialamt des Kreises Steinfurt.
  • Niedersachsen — für Osnabrück und Umgebung sind die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig, also die Stadt Osnabrück beziehungsweise der Landkreis Osnabrück.

Wenn Sie unsicher sind: Stellen Sie den Antrag trotzdem. Das angeschriebene Amt muss ihn innerhalb von zwei Wochen an den zuständigen Träger weiterleiten, und Ihr Antragsdatum bleibt erhalten. Warten kostet mehr als ein Antrag beim falschen Amt.

Wie der Antrag läuft

Der Antrag ist formlos möglich, die Ämter halten aber eigene Formulare bereit. Entscheidend ist, dass Sie ihn früh stellen.

Kind und Begleitperson arbeiten gemeinsam an einem Schreibtisch
Die Schulbegleitung unterstützt im Unterricht — so viel wie nötig, so wenig wie möglich. Symbolbild.

Der Zeitpunkt entscheidet

Für das kommende Schuljahr sollte der Antrag im Frühjahr gestellt sein — spätestens vor den Osterferien. Zwischen Antrag und erstem Schultag liegen Begutachtung, Bescheid und die Suche nach einer passenden Begleitperson.

Wer erst im Juni beantragt, riskiert, dass das Schuljahr ohne Begleitung beginnt.

Was dem Antrag beiliegen sollte

  • Ärztliche oder psychologische Stellungnahme zur Behinderung — bei seelischer Behinderung nach § 35a SGB VIII zwingend von einer Fachärztin oder Psychotherapeutin
  • Stellungnahme der Schule: Was gelingt nicht, was wäre mit Unterstützung möglich
  • Aktuelle Förderpläne oder das Gutachten zum Förderbedarf
  • Berichte aus Frühförderung, Therapie oder SPZ

Fristen

Der Träger klärt die Zuständigkeit innerhalb von zwei Wochen und entscheidet in der Regel innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang — wird ein Gutachten eingeholt, innerhalb von zwei Wochen nach dessen Vorliegen.

Diese Fristen werden in der Praxis oft überschritten. Ein schriftlicher Sachstandsanfrage nach Ablauf hilft und dokumentiert zugleich Ihre Bemühungen.

Vom Bescheid zur Begleitung

Mit dem Bewilligungsbescheid steht fest, in welchem Umfang Schulbegleitung finanziert wird — meist in Stunden pro Woche. Was noch fehlt, ist die Person.

Sie wählen den Dienst

Der Träger bewilligt die Leistung, sucht aber nicht die Begleitperson aus. Sie können den Anbieter wählen. Das ist wichtiger, als es klingt: Die Qualität hängt daran, ob die Person zum Kind passt und ob sie bleibt.

Fragen Sie beim Anbieter nach, wie mit Vertretungen und Wechseln umgegangen wird. Ein häufiger Personalwechsel bedeutet für ein Kind, jedes Mal wieder von vorn zu beginnen — genau das, was die Begleitung verhindern soll.

Die Bewilligung ist befristet

In der Regel gilt sie für ein Schuljahr. Der Folgeantrag sollte rund drei Monate vor Ablauf gestellt werden, damit die Begleitung ohne Lücke weiterläuft.

Wenn abgelehnt wird

Gegen den Bescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Fordern Sie zugleich die Begründung und alle Gutachten an — häufig stützt sich eine Ablehnung darauf, dass der Bedarf nicht ausreichend belegt sei. Eine ergänzende Stellungnahme der Schule ist dann das wirksamste Mittel.

Schulbegleitung im Tecklenburger Land

Liegt der Bescheid vor, übernimmt der ausführende Betreuungsdienst die Begleitung im Schulalltag. Was das konkret umfasst — Unterstützung im Unterricht, in Pausen, bei Wechseln und in der Abstimmung mit Lehrkräften — steht auf der Seite Schulbegleitung.

Wir arbeiten im gesamten Tecklenburger Land und rund um Osnabrück. Welche Orte dazugehören, zeigt das Einzugsgebiet.

Wenn Sie noch am Anfang stehen und nicht wissen, welches Amt für Sie zuständig ist: Rufen Sie an. Wir ordnen das im Gespräch ein, bevor Sie Anträge schreiben.

Häufige Fragen

Wo stelle ich den Antrag auf Eingliederungshilfe?

Das hängt von der Art der Behinderung ab. Bei einer seelischen Behinderung ist das Jugendamt zuständig, bei einer geistigen oder körperlichen Behinderung der Träger der Eingliederungshilfe — in Nordrhein-Westfalen die Landschaftsverbände, in Niedersachsen der Landkreis oder die kreisfreie Stadt.

Was passiert, wenn ich beim falschen Amt beantrage?

Nichts Schlimmes. Das Amt muss den Antrag innerhalb von zwei Wochen an den zuständigen Träger weiterleiten. Ihr Antragsdatum bleibt erhalten. Stellen Sie den Antrag im Zweifel lieber irgendwo als gar nicht.

Kostet die Eingliederungshilfe für die Schule etwas?

Leistungen zur Teilhabe an Bildung nach § 112 SGB IX sind für Kinder und Jugendliche in der Schulzeit einkommens- und vermögensunabhängig. Es wird kein Eigenbeitrag der Eltern erhoben.

Wie lange dauert die Bearbeitung?

Der Träger muss innerhalb von zwei Wochen die Zuständigkeit klären und in der Regel innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang entscheiden — bei Einholung eines Gutachtens innerhalb von zwei Wochen nach dessen Vorliegen. In der Praxis dauert es oft länger; ein Antrag vor den Sommerferien für das kommende Schuljahr ist knapp.

Bekommt mein Kind dieselbe Begleitperson wie im Vorjahr?

Das ist nicht gesetzlich geregelt, aber praktisch bedeutsam. Sprechen Sie den Wunsch beim Träger und beim ausführenden Dienst frühzeitig an — ein Wechsel bedeutet für das Kind, wieder von vorn anzufangen.

Kann die Schulbegleitung für mehrere Kinder gleichzeitig sein?

Ja. § 112 Abs. 4 SGB IX erlaubt ausdrücklich, dass Anleitung und Begleitung an mehrere Leistungsberechtigte gemeinsam erbracht werden, sofern das zumutbar ist. Auf Wunsch der Betroffenen muss gemeinsam geleistet werden — ohne Wunsch entscheidet die Zumutbarkeit im Einzelfall.

Quellen und Stand der Angaben

Die Angaben stützen sich auf diese Quellen:

  • § 112 SGB IX — Leistungen zur Teilhabe an Bildung, gemeinsame Erbringung für mehrere Leistungsberechtigte
  • § 35a SGB VIII — Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung, Zuständigkeit der Jugendhilfe
  • § 14 SGB IX — Klärung der Zuständigkeit innerhalb von zwei Wochen, Weiterleitung des Antrags

Welcher Träger vor Ort zuständig ist, regeln die Länder unterschiedlich. Die Angaben zu Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen beziehen sich auf die Struktur der überörtlichen und örtlichen Träger in unserem Einzugsgebiet — im Einzelfall gibt Ihnen das Sozialamt Ihres Kreises verbindlich Auskunft.

Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Rechts- oder Sozialberatung im Einzelfall. Über Ihren Antrag entscheidet der zuständige Träger anhand Ihrer konkreten Situation. Stand der Angaben: 28. August 2026.

Die Leistungen werden von Die Alltagshelfer. Wir für hier. GmbH (HOMECARE – die Alltagshelfer) aus Recke erbracht. Alltag Assistenz ist die Vermittlungsplattform — Ihre Anfrage geht direkt an das Team vor Ort, das sich anschließend bei Ihnen meldet.

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Wer die Leistung erbringt

Alltag Assistenz ist eine Vermittlungsplattform und betreibt diese Website. Die Betreuung, Schulbegleitung und Assistenz vor Ort übernimmt Die Alltagshelfer. Wir für hier. GmbH unter dem Namen HOMECARE – die Alltagshelfer mit Sitz in Recke — von den Pflegekassen nach § 72 SGB XI zugelassen. Anfragen über diese Seite werden dorthin weitergeleitet; die Rückmeldung erfolgt durch das Team vor Ort.